Neu: PultOS — Ihr Unternehmen auf einem Bildschirm • 74 fertige Integrationen • Server in Deutschland und der EU

Was ist ein Werkvertrag?

Ein Werkvertrag schuldet nach § 631 BGB ein Ergebnis. Was hineingehört, wie die Abnahme läuft, wann gekündigt wird und wer für Mängel haftet.

· Aktualisiert:

SoftwareentwicklungVom Bedarf zur laufenden Software
  1. Anforderungen
  2. Prototyp
  3. Entwicklung
  4. Auslieferung
  5. Betrieb
Einordnung: Werkvertrag betrifft das ganze Zusammenspiel. Schema zur Einordnung, keine Messwerte.
Inhaltsverzeichnis
Passende LeistungSoftwareagenturVon der Anforderung bis zum Betrieb, im Werkvertrag.

Ein Werkvertrag ist ein Vertrag über ein Ergebnis: Der Unternehmer verspricht ein fertiges Werk, der Besteller zahlt dafür eine Vergütung. Geschuldet wird nicht die aufgewendete Arbeitszeit, sondern der vereinbarte Erfolg – eine eingebaute Treppe, ein reparierter Motor, eine lauffähige Schnittstelle zwischen zwei Systemen.

Damit unterscheidet sich der Werkvertrag von allen Verträgen, bei denen nur eine Tätigkeit versprochen wird. Wer einen Werkvertrag schließt, kann am Ende prüfen, ob das Versprochene da ist. Genau an diese Prüfung – die Abnahme – knüpft das Gesetz Zahlung, Haftung und Fristen.

Dieser Beitrag erklärt Grundlagen und ist keine Rechtsberatung. Für einen konkreten Vertrag ziehen Sie bitte eine Anwältin oder einen Anwalt hinzu.

Werkvertrag: Definition in einem Satz

Gegenstand eines Werkvertrags ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer Erfolg, der durch Arbeit erreicht wird. Die zweite Hälfte dieser Definition ist für Dienstleister wichtig: Ein Werk muss nichts Greifbares sein. Ein Gutachten, ein Umzug, eine Datenübernahme oder eine Softwarefunktion sind Werke, sobald das Ergebnis beschreibbar und prüfbar ist.

Die beiden Rollen heißen im Gesetz Unternehmer (schuldet das Werk) und Besteller (schuldet die Vergütung). Wie der Unternehmer zum Ergebnis kommt, mit welchen Leuten und in welcher Reihenfolge, entscheidet er selbst. Der Besteller beschreibt, was er haben will – nicht, wer wann welchen Handgriff macht.

Was § 631 BGB regelt

Die gesetzliche Grundlage steht in § 631 BGB, die Folgevorschriften bis § 650 BGB regeln den Rest: Vergütung, Abschlagszahlungen, Abnahme, Mängelrechte, Kündigung. Vier Punkte daraus prägen den Alltag:

  • Vergütung auch ohne Preisabsprache. Ist kein Preis vereinbart, gilt die übliche Vergütung. Das ersetzt kein Angebot, verhindert aber, dass ein Auftrag ohne Preisschild unbezahlt bleibt.
  • Abschlagszahlungen. Für erbrachte Teilleistungen kann der Unternehmer Abschläge verlangen. In Projekten wird daraus ein Zahlungsplan nach Meilensteinen.
  • Risiko bis zur Abnahme. Geht das Werk vor der Abnahme unter oder verschlechtert es sich, trägt das in der Regel der Unternehmer. Erst die Abnahme verschiebt diese Last.
  • Mitwirkung des Bestellers. Liefert der Besteller Material, Daten oder Zugänge fehlerhaft oder zu spät, kann das Folgen für Termin und Vergütung haben.

Was in einen Werkvertrag gehört

Der Vertrag wird dort stark, wo er das Werk beschreibt. Bewährt haben sich sechs Bestandteile:

  1. Leistungsbeschreibung – was entsteht, in welchem Umfang, auf welcher Grundlage. Bei IT-Vorhaben übernehmen diese Rolle oft Lastenheft und Pflichtenheft.
  2. Abnahmekriterien – woran beide Seiten messen, dass das Werk fertig ist. Ohne diesen Satz wird die Abnahme zur Verhandlung.
  3. Termine – Fertigstellung, Zwischenstände, Reaktionszeiten für Rückfragen.
  4. Vergütung und Zahlungsplan – Festpreis, Abschläge, Umgang mit Zusatzwünschen.
  5. Mitwirkungspflichten – welche Unterlagen, Zugänge und Entscheidungen der Besteller bis wann beisteuert.
  6. Rechte am Ergebnis – Nutzungsrechte, Herausgabe von Quellen und Dokumentation, enthaltene Fremdbestandteile.

Was in keinem dieser Punkte steht, ist nicht beauftragt. Das ist kein Formalismus, sondern der Grund, warum sich bei einem Werkvertrag später streiten lässt, ohne zu streiten.

Abnahme: der entscheidende Moment

Die Abnahme ist die Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Sie ist der Dreh- und Angelpunkt des ganzen Vertragstyps, denn mit ihr passieren vier Dinge gleichzeitig: die Vergütung wird fällig, die Beweislast für Mängel wandert zum Besteller, die Verjährung der Mängelansprüche beginnt, und die Gefahr geht über.

Die Abnahme muss nicht förmlich erklärt werden. Sie kann sich auch aus dem Verhalten ergeben, etwa wenn das Werk vorbehaltlos in Gebrauch genommen wird. Verweigert der Besteller die Abnahme nach einer gesetzten Frist, ohne einen Mangel zu benennen, gilt das Werk unter den Voraussetzungen des Gesetzes als abgenommen. Wer Mängel hat, benennt sie deshalb besser schriftlich, statt die Abnahme auszusitzen.

Praktischer Rat: Abnahmeprotokoll mit Datum, Teilnehmern, geprüften Kriterien und offenen Punkten. Zwei Seiten Papier ersparen später Monate Diskussion.

Mängel, Haftung und Verjährung

Ist das Werk mangelhaft, hat der Besteller eine Reihenfolge von Rechten: zuerst Nacherfüllung, also Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung. Erst wenn der Unternehmer eine angemessene Frist verstreichen lässt, kommen Selbstvornahme auf Kosten des Unternehmers, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz in Betracht.

Die Verjährung der Mängelansprüche hängt vom Gegenstand ab: bei Arbeiten an einer Sache zwei Jahre ab Abnahme, bei Bauwerken fünf Jahre; für Werke, die in keine dieser Gruppen fallen, gilt die regelmäßige Frist von drei Jahren. Bei Software ist die Einordnung im Einzelfall umstritten – eine ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag erspart diese Diskussion.

Kündigung und vorzeitiges Ende

Der Besteller kann einen Werkvertrag bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen. Dieses freie Kündigungsrecht ist allerdings kein kostenloser Ausstieg: Der Unternehmer behält den Anspruch auf die Vergütung und muss sich nur das anrechnen lassen, was er durch die Beendigung spart oder anderweitig verdient. Das Gesetz arbeitet dabei mit einer Vermutung zugunsten des Unternehmers, die der Besteller widerlegen kann.

Daneben steht die Kündigung aus wichtigem Grund, die beiden Seiten offensteht und sich auf den bereits erbrachten, abgrenzbaren Teil der Leistung bezieht. In Projekten lohnt es sich, für diesen Fall vorab zu regeln, was bei Abbruch übergeben wird: Stände, Zugänge, Dokumentation.

Abgrenzung zu anderen Vertragsarten

VertragGeschuldet istTypisches Beispiel
Werkvertragein prüfbarer Erfolg mit AbnahmeModul fertigstellen, Daten übernehmen, Gutachten erstellen
Dienstvertrageine Tätigkeit, kein Ergebnislaufende Betreuung, Beratung auf Zuruf
KaufvertragÜbergabe und Eigentum an einer SacheStandardlizenz von der Stange
Arbeitsvertragweisungsgebundene Arbeit in fremder OrganisationFestanstellung

Die Grenze zum Dienstvertrag ist die häufigste Frage und hat eine eigene Seite: Werkvertrag oder Dienstvertrag vergleicht beide Formen Punkt für Punkt. Für die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen verweist das Gesetz zusätzlich auf das Kaufrecht; dieser Fall heißt Werklieferungsvertrag.

Wichtig ist auch die Grenze nach unten: Entscheidet der Besteller über Arbeitszeit, Urlaub und einzelne Aufgaben einer externen Person, liegt in der Sache keine Werkleistung mehr vor. Modelle, bei denen Personal in fremde Projekte abgegeben und dort eingeplant wird, sind in Deutschland genehmigungspflichtig. Welche Merkmale ein Prüfer dafür heranzieht, beschreibt der Beitrag Werkvertrag richtig abgrenzen.

In der Praxis: woran ein brauchbarer Werkvertrag zu erkennen ist

Verträge, die im Mittelstand ohne Streit durchlaufen, haben eine wiederkehrende Form. Fünf Punkte, die sich vor der Unterschrift in zehn Minuten prüfen lassen:

  • Das Werk steht auf einer Seite. Umfang und Ausschlüsse sind in normalem Deutsch beschrieben, nicht in Technikvokabular.
  • Die Abnahme hat Kriterien. Mindestens drei prüfbare Punkte, die eine Fachabteilung ohne Entwicklerwissen abhaken kann.
  • Der Zahlungsplan folgt dem Fortschritt. Abschläge hängen an Meilensteinen, nicht am Kalender.
  • Änderungen haben einen Weg. Ein kurzer Änderungsprozess mit Preis und Termin verhindert, dass Zusatzwünsche am Abnahmetag auftauchen.
  • Die Steuerung ist benannt. Auf Seiten des Unternehmers führt eine Projektleitung die Arbeit; der Besteller gibt Ziele und Prioritäten vor.

Wie ein abgegrenzter Leistungsumfang in einem Softwareprojekt aussieht – mit Abnahmekriterien und einem Projektleiter auf Dienstleisterseite –, zeigt die Seite Softwareentwicklung auslagern.

Häufige Fragen

Muss ein Werkvertrag schriftlich geschlossen werden?

Formfrei, also auch mündlich wirksam. Ohne Schriftstück fehlt aber die Grundlage für Abnahme, Termine und Mängelrechte – deshalb ist Schriftform in der Praxis die Regel.

Ist Softwareentwicklung ein Werkvertrag?

Oft ja: Lässt sich das Ergebnis vorab beschreiben, etwa ein Modul oder eine Schnittstelle, passt der Werkvertrag. Für laufende Weiterentwicklung mit wechselnden Prioritäten ist der Dienstvertrag die ehrlichere Form.

Wann wird die Vergütung fällig?

Mit der Abnahme des Werkes. Vorher sind Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen möglich, wenn der Vertrag sie vorsieht oder das Gesetz sie erlaubt.

Was passiert bei einem Werkvertrag ohne Abnahmekriterien?

Dann entscheidet im Streitfall die Auslegung, was „vertragsgemäß“ heißt – meist mit Gutachten und Zeitverlust. Kriterien sind der günstigste Teil des Vertrags.

Kann der Auftraggeber einen Werkvertrag einfach beenden?

Kündigen ja, kostenfrei nein. Der Unternehmer behält den Vergütungsanspruch abzüglich dessen, was er durch die Beendigung erspart.

Gilt für einen Werkvertrag eine Gewährleistung?

Ja, in Form von Mängelrechten ab Abnahme: zuerst Nacherfüllung, danach Minderung, Rücktritt, Selbstvornahme oder Schadensersatz.

Brauchen Sie Unterstützung?

Im kostenfreien Erstgespräch klären wir, was davon sich in Ihrem Unternehmen lohnt und womit Sie anfangen sollten.

Erstgespräch vereinbaren

Sie schreiben kurz, worum es geht — wir melden uns und sagen, ob und wie wir helfen können. Kostenfrei und unverbindlich.

Lieber direkt sprechen? +49 89 24 8853 444 · WhatsApp

Schreiben Sie uns per WhatsApp