Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und Website: Wen das BFSG seit dem 28.06.2025 betrifft, wer ausgenommen ist und was Sie auf der Seite prüfen sollten.
Oleksandr Grygoriev · Aktualisiert:
- Prozesse
- Rechnungen & Belege
- Datenschutz & ZugangBarrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Inhaltsverzeichnis
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne fremde Hilfe nutzen können. Für Websites gilt es seit dem 28. Juni 2025 vor allem dann, wenn Verbraucher darüber online einen Vertrag abschließen – etwa im Onlineshop oder bei einer Onlinebuchung.
Das Gesetz setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in deutsches Recht um. Für Betreiber einer Firmenwebsite stellen sich drei Fragen: Fällt meine Seite überhaupt darunter? Bin ich als kleiner Betrieb ausgenommen? Und was muss ich auf der Seite konkret ändern? Dieser Artikel beantwortet alle drei. Eine Rechtsberatung ersetzt er nicht – im Grenzfall klärt die Einordnung ein Anwalt.
Wen das BFSG betrifft
Das BFSG nennt eine abschließende Liste von Produkten und Dienstleistungen. Bei den Produkten sind es unter anderem Computer, Smartphones, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten und E-Book-Lesegeräte. Bei den Dienstleistungen sind es Telekommunikation, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books, bestimmte Angebote im Personenverkehr – und die sogenannten Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Unter diesen letzten Punkt fallen die meisten Websites, um die es hier geht: Angebote, bei denen ein Verbraucher über die Website oder App einen Vertrag schließt.
| Ihre Website | Fällt sie in der Regel unter das BFSG? |
|---|---|
| Onlineshop für Privatkunden | Ja, sofern Sie kein Kleinstunternehmen sind |
| Onlinebuchung mit Vertragsschluss (Tour, Kurs, Zimmer, Ticket) | Ja, mit derselben Ausnahme |
| Firmenwebsite ohne Vertragsschluss (Leistungen, Kontaktformular) | Meist nein – die Seite informiert, verkauft aber nicht |
| Angebote ausschließlich für Unternehmen (B2B) | Nein, das Gesetz schützt Verbraucher |
| Kundenportal einer Bank oder eines Telefonanbieters | Ja, eigene Kategorie im Gesetz |
Grauzonen gibt es trotzdem. Ein Handwerksbetrieb, der auf der Website nur ein Anfrageformular hat, schließt dort keinen Vertrag. Ein Betrieb, der online einen bezahlten Termin verkauft, sieht schon anders aus. Entscheidend ist, ob der Vertrag über die Seite zustande kommt.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Wer Dienstleistungen anbietet und ein Kleinstunternehmen ist, muss die Anforderungen des BFSG nicht erfüllen. Als Kleinstunternehmen gilt ein Betrieb mit weniger als zehn Beschäftigten, dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.
Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte aus der Liste herstellt oder in Verkehr bringt, kann sich nicht darauf berufen. Und sie ist eine Momentaufnahme: Wächst der Betrieb über eine der Schwellen, greift das Gesetz. Viele kleine Shops setzen die Anforderungen deshalb ohnehin um – der Aufwand ist beim Neubau einer Seite geringer als bei einer Nachrüstung.
Was „barrierefrei“ für eine Website konkret heißt
Das Gesetz beschreibt die Anforderungen in allgemeinen Worten. Technisch orientiert sich die Praxis an der europäischen Norm EN 301 549, die für Websites auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Stufe AA verweist. Die WCAG ordnen alles nach vier Grundsätzen:
- Wahrnehmbar: Inhalte sind sichtbar oder hörbar – auch für Menschen, die schlecht sehen oder einen Screenreader nutzen.
- Bedienbar: Alles funktioniert ohne Maus, allein mit der Tastatur.
- Verständlich: Texte, Formulare und Fehlermeldungen sind klar formuliert.
- Robust: Der Code ist sauber genug, dass Hilfsprogramme ihn lesen können.
Dazu kommt eine Pflicht, die oft übersehen wird: Sie müssen in barrierefreier Form darüber informieren, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. In der Praxis heißt dieser Text meist Barrierefreiheitserklärung.
Was Sie auf Ihrer Website prüfen sollten
Einen ersten Eindruck bekommen Sie in einer halben Stunde ohne Spezialwerkzeug. Gehen Sie diese Punkte durch:
- Kontrast: Normaler Text braucht zum Hintergrund ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1. Hellgraue Schrift auf Weiß fällt fast immer durch.
- Tastatur: Klicken Sie einmal in die Adresszeile und gehen Sie nur mit der Tab-Taste durch die Seite. Sehen Sie immer, wo Sie gerade sind? Kommen Sie bis zum Ende des Bestellvorgangs?
- Alt-Texte: Jedes Bild mit Aussage braucht eine Textbeschreibung. Reine Schmuckbilder bekommen einen leeren Alt-Text, damit der Screenreader sie überspringt.
- Formulare: Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung. Fehlermeldungen sagen in Worten, was falsch ist – eine rote Umrandung allein reicht nicht.
- Überschriften: Die Seite ist mit echten Überschriften gegliedert, nicht mit fett gesetztem Fließtext.
- Vergrößerung: Bei 200 % Zoom bleibt alles lesbar, nichts überlappt.
- Cookie-Banner und Chat-Fenster: Auch sie lassen sich mit der Tastatur bedienen und schließen.
- Videos und PDFs: Videos haben Untertitel, wichtige PDFs gibt es auch als lesbare Seite.
Was bei Verstößen passiert
Die Einhaltung überwacht die Marktüberwachung der Länder, die dafür eine gemeinsame Stelle eingerichtet haben. Sie kann verlangen, dass Mängel behoben werden, und im äußersten Fall die Dienstleistung untersagen. Das BFSG sieht für bestimmte Verstöße Bußgelder bis zu 100.000 Euro vor. Verbraucher und anerkannte Verbände können die Behörde zum Einschreiten auffordern. Für einen Shop ist das schwerwiegendste Risiko meist nicht das Bußgeld, sondern die Anordnung, einen Bestellweg abzuschalten, bis er nachgebessert ist.
Nutzen über die Pflicht hinaus – und typische Fehler
Barrierefreiheit hilft nicht nur Menschen mit Behinderung, sondern auch älteren Kunden mit nachlassender Sehkraft, jemandem, der das Smartphone in der Sonne bedient, oder einem Nutzer mit gebrochenem Arm. Eine klar gegliederte Seite mit gut beschrifteten Formularen verbessert die User Experience für alle – und saubere Überschriften und Alt-Texte machen es auch Suchmaschinen leichter, die Seite zu verstehen.
Der häufigste Fehler ist das sogenannte Overlay: ein Plugin, das ein Symbol einblendet und verspricht, die Seite per Knopfdruck barrierefrei zu machen. Es verändert die Darstellung, repariert aber weder fehlende Beschriftungen im Code noch einen Bestellvorgang, der ohne Maus hängen bleibt. Der zweite Fehler: nur die Startseite prüfen. Barrieren sitzen meist tiefer – im Warenkorb, im Buchungsformular, im Log-in.
In der Praxis: So setzen wir es um
Bei neuen Websites und Web-Anwendungen planen wir Kontrast, Tastaturbedienung und Formularbeschriftungen ab dem ersten Entwurf mit ein. Das ist deutlich günstiger, als eine fertige Seite nachträglich umzubauen. Bei bestehenden Seiten gehen wir die Punkte oben Seite für Seite durch und liefern eine Liste: was fehlt, wo es fehlt, was die Behebung kostet. Steht ohnehin ein Relaunch an, gehört die Prüfung auf die Relaunch-Checkliste.
Betreiben wir Ihre Seite im Website-Abo, gehören solche Anpassungen zur laufenden Pflege: Sie schreiben, was sich ändern soll, wir setzen es um – so wie wir es bei Impressum und Datenschutzerklärung ohnehin tun.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG für meine Firmenwebsite ohne Shop?
In der Regel nicht. Eine Website, die Leistungen vorstellt und eine Kontaktmöglichkeit bietet, schließt keinen Vertrag mit Verbrauchern ab. Sobald Privatkunden über die Seite kaufen, buchen oder ein kostenpflichtiges Abo abschließen, sieht das anders aus.
Brauche ich eine Barrierefreiheitserklärung?
Wenn Ihre Dienstleistung unter das BFSG fällt: ja. Sie beschreibt, wie Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt, und muss selbst barrierefrei zugänglich sein – zum Beispiel als eigene, verlinkte Seite.
Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin?
Nein. Ein Plugin kann Schrift vergrößern oder Kontraste umschalten, behebt aber keine Fehler im Code. Fehlende Formularbeschriftungen oder ein Bestellweg, der sich nicht per Tastatur bedienen lässt, müssen in der Seite selbst korrigiert werden.
Brauchen Sie Unterstützung?
Unsere Experten helfen Ihnen, die richtigen SEO- und Digitalstrategien für Ihr Unternehmen umzusetzen.
Erstgespräch vereinbarenWeitere Artikel im Wiki-Lexikon
Was ist eine Prozessanalyse?
Prozessanalyse einfach erklärt: Ist-Analyse, Schwachstellen, Soll-Prozess, die wichtigsten Methoden und welche Zahlen Sie für jeden Ablauf erheben sollten.
Begriff öffnenWas ist der digitale Reifegrad?
Was der digitale Reifegrad misst, wie ein Reifegradmodell mit fünf Stufen funktioniert und wie Sie Ihr Unternehmen mit zehn Fragen selbst einordnen.
Begriff öffnenWas ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)?
Ein AVV regelt nach Art. 28 DSGVO, wie Dienstleister personenbezogene Daten verarbeiten. Wann Sie ihn brauchen und was bei KI-Tools gilt.
Begriff öffnenWas ist GoBD?
GoBD einfach erklärt: Grundsätze, Aufbewahrungsfristen und Verfahrensdokumentation – und was das für Belegerfassung und E-Rechnung heißt.
Begriff öffnen