Was ist die Impressumspflicht?
Die Impressumspflicht nach § 5 DDG: wen sie trifft, welche Angaben hineingehören und welche Fehler häufig sind. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Oleksandr Grygoriev · Aktualisiert:
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Inhaltsverzeichnis
Die Impressumspflicht verlangt, dass geschäftsmäßig angebotene digitale Dienste Anbieterangaben enthalten, die leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Gemeint ist die Seite, die üblicherweise „Impressum“ heißt und sagt, wer hinter einem Internetangebot steht und wie man diese Person oder Firma erreicht.
Rechtsgrundlage ist § 5 DDG, das Digitale-Dienste-Gesetz, das seit 2024 an die Stelle des Telemediengesetzes getreten ist. Für journalistisch-redaktionelle Angebote kommt der Medienstaatsvertrag hinzu. Dieser Text ist eine Orientierung für Betriebsinhaber und keine Rechtsberatung; Zweifelsfälle und die konkrete Formulierung sollte ein Anwalt prüfen.
Was die Impressumspflicht ist und worauf sie beruht
Die Pflicht ist eine Informationspflicht, kein Formular. Der Gesetzgeber will, dass jemand, der im Netz geschäftlich auftritt, identifizierbar und ansprechbar ist. Deshalb geht es um Inhalte und um Erreichbarkeit, nicht um eine bestimmte Gestaltung.
Mit der Umstellung vom Telemediengesetz auf das DDG haben sich die Paragrafennummern geändert, der Kern der Angaben ist gleich geblieben. Wer in seinem Impressum noch auf § 5 TMG verweist, sollte den Hinweis bei der nächsten Überarbeitung aktualisieren.
Wen die Impressumspflicht trifft
Sie trifft jede geschäftsmäßige Website, unabhängig von ihrer Größe. Auch eine reine Visitenkarten-Seite mit Logo, Gewerk und Kontaktformular ist ein geschäftsmäßiges Angebot, ebenso ein Onepager und eine Vorschaltseite während des Aufbaus.
Auch geschäftlich genutzte Social-Media-Profile brauchen die Angaben. Weil dort oft wenig Platz ist, arbeitet man mit dem vorgesehenen Feld für die Impressumsangaben oder mit einem klar bezeichneten Link auf die Impressumsseite der eigenen Website.
Nicht betroffen sind rein private Seiten ohne geschäftlichen Bezug. Die Grenze ist schmaler, als viele denken: Sobald eine Seite auf Aufträge, Werbung oder Verkauf zielt, ist sie geschäftsmäßig.
Was in das Impressum hineingehört
Welche Angaben nötig sind, hängt von Rechtsform und Tätigkeit ab. Diese Punkte kommen bei Handwerksbetrieben regelmäßig vor:
- Name und Anschrift des Anbieters, bei Firmen die Firmierung wie im Register
- Rechtsform und Vertretungsberechtigte, etwa die Geschäftsführung
- Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme
- Register und Registernummer, soweit der Betrieb eingetragen ist
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden
- zuständige Aufsichtsbehörde bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
- bei zulassungspflichtigen Handwerken die Handwerkskammer und die Eintragung in die Handwerksrolle
- die geführte Berufsbezeichnung
| Rechtsform | Was zusätzlich hineingehört |
|---|---|
| Einzelunternehmen | Vor- und Zuname des Inhabers, Anschrift der Betriebsstätte; bei Eintragung im Handelsregister zusätzlich Register und Nummer |
| GbR | alle Gesellschafter mit Namen, dazu die gemeinsame Anschrift |
| GmbH | vollständige Firmierung mit Rechtsform, alle Geschäftsführer, Handelsregister und Registernummer |
| UG (haftungsbeschränkt) | wie GmbH, der Zusatz „haftungsbeschränkt“ muss mitgeführt werden |
Was „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ bedeutet
Leicht erkennbar heißt: Der Link trägt eine gängige Bezeichnung, in der Praxis „Impressum“. Kreative Benennungen wie „Über mich“ oder „Rechtliches“ allein erfüllen das nicht zuverlässig.
Unmittelbar erreichbar heißt: von jeder Seite mit einem Klick, in der Regel aus der Fußzeile. Ständig verfügbar heißt: auch dann lesbar, wenn ein Besucher Skripte blockiert oder die Seite mit dem Handy öffnet.
Die Angaben müssen als Text vorliegen. Ein Bild mit der Adresse oder ein PDF zum Herunterladen genügt nicht, weil sich der Inhalt nicht zuverlässig lesen und kopieren lässt. Prüfen Sie den Link auch auf dem Handy: Sehr oft ist die Fußzeile dort hinter einem eingeklappten Bereich versteckt.
Typische Fehler
- ein Postfach statt der Anschrift, unter der der Betrieb tatsächlich sitzt
- Impressumsangaben, die nur in der Datenschutzerklärung stehen
- fehlende Handwerkskammer bei einem zulassungspflichtigen Gewerk
- ein Geschäftsführer, der längst ausgeschieden ist
- das Impressum als Grafik, damit die Adresse nicht automatisch gelesen wird
- kein Impressum und kein Link darauf im geschäftlichen Social-Media-Profil
Dazu kommt ein organisatorischer Fehler: Das Impressum wird einmal geschrieben und dann nie wieder angesehen. Umzug, neue Nummer, Wechsel der Rechtsform oder eine neue Geschäftsführung gehören am selben Tag in den Text.
In der Praxis: Wie SEODACH hilft
Bei jeder Website für Handwerker legen wir Impressum und Datenschutzerklärung als eigene, klar bezeichnete Seiten an, von jeder Unterseite aus mit einem Klick erreichbar und als Text, nicht als Bild. Die Angaben holen wir am Anfang strukturiert bei Ihnen ab, damit nichts fehlt und nichts geraten wird.
Im Website-Abo gehören die Rechtstexte zum Umfang und werden aktuell gehalten; Änderungen melden Sie per Nachricht, ohne Stundenzettel. Welche Angaben auf welche Seite gehören, zeigt der Beitrag Pflichtangaben auf der Handwerker-Website. Verwandte Themen sind die DSGVO für den Umgang mit Daten und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für die Bedienbarkeit.
Zum Schluss derselbe Hinweis wie am Anfang: Dieser Text ordnet die Pflicht ein und ist keine Rechtsberatung. Wenn Ihre Lage nicht eindeutig ist, etwa bei mehreren Betriebsteilen, bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten oder bei redaktionellen Inhalten, sollte ein Anwalt den Text prüfen.
Häufige Fragen
Reicht ein Impressum in der Fußzeile jeder Seite?
Ein als „Impressum“ bezeichneter Link in der Fußzeile, der auf eine eigene Seite mit allen Angaben führt, ist die übliche und praktikable Lösung. Prüfen Sie nur, ob dieser Link auch auf dem Handy auffindbar ist.
Muss ich meine Handwerkskammer nennen?
Bei zulassungspflichtigen Handwerken gehören die zuständige Handwerkskammer und die Eintragung in die Handwerksrolle in das Impressum, ebenso die geführte Berufsbezeichnung. Ob Ihr Gewerk darunter fällt, sagt Ihnen Ihre Kammer.
Brauche ich auch für mein Instagram-Profil ein Impressum?
Wenn Sie das Profil geschäftlich nutzen, ja. Nutzen Sie das vorgesehene Feld für die Anbieterangaben oder setzen Sie einen deutlich als „Impressum“ bezeichneten Link auf die Impressumsseite Ihrer Website.
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