Was sind Eignungskriterien?
Eignungskriterien legen fest, wer an einer Ausschreibung teilnehmen darf: Berufszulassung, Umsatz, Referenzen. Regeln nach § 122 GWB und VgV, Nachweise.
Oleksandr Grygoriev · Aktualisiert:
- Bekanntmachung
- Unterlagen
- Angebot
- WertungEignungskriterien
- Zuschlag
Inhaltsverzeichnis
Eignungskriterien legen fest, welche Anforderungen ein Unternehmen erfüllen muss, um bei einem öffentlichen Auftrag berücksichtigt zu werden. Nach § 122 GWB vergibt der Auftraggeber Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen, bei denen kein Ausschlussgrund vorliegt. Die Kriterien betreffen die Berufszulassung, die wirtschaftliche Lage und die technische und berufliche Erfahrung. Sie müssen in der Bekanntmachung stehen und zum Auftrag passen.
Für Bieter sind die Eignungskriterien die erste Hürde und der häufigste Grund, warum ein vielversprechendes Verfahren gar nicht erst in Frage kommt. Wer sie früh liest, spart sich die Arbeit an Angeboten, die formal keine Chance haben.
Die drei Kategorien
- Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (§ 44 VgV): Eintrag im Handelsregister oder in der Handwerksrolle, gewerberechtliche Erlaubnisse, Kammermitgliedschaften.
- Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 45 VgV): Mindestjahresumsatz, Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags, Bilanzkennzahlen, Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung.
- Technische und berufliche Leistungsfähigkeit (§ 46 VgV): Referenzen vergleichbarer Aufträge, Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter, technische Ausstattung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Zertifikate wie ISO 27001.
Für Bauleistungen gelten die entsprechenden Regeln der VOB/A, unterhalb der EU-Schwellenwerte die UVgO.
Was der Auftraggeber verlangen darf
Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und in einem angemessenen Verhältnis zu ihm stehen. Einige Grenzen sind ausdrücklich geregelt:
- Der geforderte Mindestjahresumsatz darf das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur in begründeten Ausnahmefällen überschreiten.
- Referenzen für Dienstleistungen stammen in der Regel aus den letzten höchstens drei Jahren, für Bauleistungen aus höchstens fünf Jahren. Ältere Referenzen kann der Auftraggeber zulassen.
- Die Kriterien müssen vorab bekannt sein. Ein Auftraggeber darf nicht nachträglich zusätzliche Anforderungen stellen.
Wie die Eignung nachgewiesen wird
Das Vergaberecht bevorzugt Eigenerklärungen: Der Bieter erklärt selbst, dass er die Kriterien erfüllt, und legt Belege erst auf Anforderung vor. In EU-weiten Verfahren dient dazu die Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Wer regelmäßig anbietet, kann sich die Arbeit mit einer Präqualifizierung erleichtern, die viele Einzelnachweise ersetzt. Fehlen Unterlagen, darf der Auftraggeber sie in vielen Fällen nachfordern, statt das Angebot sofort auszuschließen.
Eignung, Ausschlussgründe, Zuschlag
| Prüfung | Frage | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ausschlussgründe | Gibt es Gründe, das Unternehmen auszuschließen, etwa Steuerschulden oder Straftaten? | §§ 123, 124 GWB |
| Eignung | Kann das Unternehmen den Auftrag ausführen? | § 122 GWB, §§ 44 bis 46 VgV |
| Zuschlag | Welches Angebot ist das wirtschaftlichste? | § 127 GWB |
Eignung und Wertung sind getrennt: Wer die Eignung erfüllt, ist im Rennen, bekommt dafür aber keine Zusatzpunkte. Wie gewertet wird, erklärt der Artikel zu den Zuschlagskriterien.
Wenn eine Anforderung fehlt
Fehlt nur ein Baustein, ist das Verfahren nicht zwingend verloren. Zwei Wege sind üblich: die Eignungsleihe, bei der ein anderes Unternehmen mit seinen Referenzen oder seinem Umsatz einsteht, und die Bietergemeinschaft, bei der mehrere Unternehmen gemeinsam anbieten. Die Berufszulassung lässt sich auf diesem Weg allerdings nicht ersetzen.
Typische Fehler
- Kriterien erst beim Ausfüllen gelesen. Die Umsatzschwelle steht auf Seite 40 der Bewerbungsbedingungen. Wer sie dort erst entdeckt, hat bereits Tage investiert.
- Referenz nicht vergleichbar. Der Auftraggeber legt fest, was vergleichbar heißt, etwa nach Volumen, Art der Leistung oder Art des Auftraggebers. Passen Sie die Beschreibung genau an diese Merkmale an.
- Abgelaufene Nachweise. Eine veraltete Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Versicherungsbestätigung führt schnell zum Ausschluss.
- Ansprechpartner nicht erreichbar. Viele Auftraggeber rufen bei Referenzen an. Klären Sie vorher, dass der genannte Kontakt Auskunft geben darf.
In der Praxis: Eignung vor dem Lesen prüfen
Die Bekanntmachung nennt die Eignungskriterien oft nur in Kurzform, die Details stehen in den Vergabeunterlagen. TenderDach lädt diese Unterlagen, legt Ihr Unternehmensprofil gegen die Kriterien und nennt die Hauptbarriere in einem Satz, etwa den geforderten Mindestumsatz oder ein fehlendes Zertifikat. Wie das im Einzelnen funktioniert, steht unter Ausschreibungssoftware; den Überblick bietet die Seite Öffentliche Ausschreibungen finden. Rechtsberatung zu Eignungsfragen leisten wir nicht.
Häufige Fragen
Wo stehen die Eignungskriterien?
In der Bekanntmachung, die ausführliche Fassung mit allen Nachweisen meist in den Bewerbungsbedingungen der Vergabeunterlagen. Bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb werden sie im ersten Schritt geprüft.
Darf ein neu gegründetes Unternehmen mitbieten?
Ja. Kann es Umsatz oder Referenzen der Vorjahre noch nicht vorweisen, darf es die Eignung oft mit anderen geeigneten Unterlagen belegen oder sich auf die Eignung anderer Unternehmen stützen.
Was ist der Unterschied zwischen Eignungskriterien und Mindestanforderungen?
Eignungskriterien betreffen das Unternehmen, Mindestanforderungen die angebotene Leistung, etwa technische Eigenschaften. Beide können zum Ausschluss führen, werden aber an verschiedenen Stellen geprüft.
Kann ich gegen überzogene Eignungskriterien vorgehen?
Oberhalb der EU-Schwellenwerte ja, mit einer Rüge beim Auftraggeber und notfalls einem Nachprüfungsantrag. Die Fristen sind kurz. Lassen Sie sich dafür anwaltlich beraten.
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